Die Beurteilungen des HMPC sind nicht uneingeschränkt zu akzeptieren. Vertreter des KFN haben die relevanten Kritikpunkte in einem konsolidierten Positionspapier zusammengefasst und erläutert.
! HMPC hat keinen Auftrag, die klinische Relevanz nachgewiesener Wirksamkeit neu zu beurteilen und darauf eine Entscheidung für oder gegen pflanzliche Arzneimittel der Gruppe well established use (WEU) zu gründen.
Im Jahr 2017 hat sich das HMPC erstmals selbst die Aufgabe gestellt, die klinische Relevanz nachgewiesener Wirksamkeit zu bewerten (Guideline on the assessment of clinical safety and efficacy in the preparation of EU herbal monographs for well-established and traditional herbal medicinal products. Final revision 1. EMA/ HMPC/104613/2005 Rev. 1. 19. September 2017, Seite 6: The clinical relevance of the documented ef cacy of the product/substance must be assessed).
Am Beispiel von Pelargonium sidoides-Wurzel wurde dieses neue Prinzip bereits angewandt: Der in vielen Ländern etablierte WEU-Status wurde in der Monographie allein mit der Begründung fehlender klinischer Relevanz der gezeigten Wirkung nicht zuerkannt (Assessment report on Pelargonium sidoides DC and/or Pelargonium reniforme Curt., radix, EMA/HMPC/444251/2015). Das Kriterium für klinische Relevanz wurde dabei vom HMPC erst im Rahmen der Überarbeitung der Monographie neu definiert. In der Kommentierungsphase der Guideline von EUCOPE (European Confederation of Pharmaceutical Entrepreneurs) wurde gegen dieses Vorgehen das wissenschaftliche Argument vorgebracht „die Verwendung des Begriffs ‚klinische Relevanz‘ ist nicht angemessen, da es keine allgemeine Definition dafür gibt. Dies muss für jeden therapeutischen Bereich individuell unter Berücksichtigung der Umstände der jeweiligen Patientenpopulation definiert werden. Die Beurteilung der klinischen Relevanz durch den klinischen Bewerter kann daher subjektiv sein, insbesondere was OTC-Indikationen betrifft, die typisch für pflanzliche Arzneimittel sind. Dies wird zu Ungleichgewichten in der therapeutischen Anwendung führen“.
Dieses Argument wurde mit einer lapidaren Begründung zurückgewiesen: „In einer kontrollierten klinischen Studie werden die Wirksamkeitsergebnisse in der behandelten Patientengruppe mit den Ergebnissen in einer Kontrollgruppe (in der Regel Placebo) verglichen. Wenn eine Behandlung eine statistisch signifikante Wirkung hat, aber die Wirkung so gering ist, dass sie keinen praktischen Nutzen für den Patienten hat, wird der Behandlungseffekt als ‚nicht klinisch relevant‘ angesehen“.
Folglich könne das Produkt nicht als klinisch wirksam eingestuft und somit nicht zugelassen werden. Die klinische Relevanz sei von einem erfahrenen klinischen Bewerter beurteilt worden.
! Mehr Transparenz, klare Kriterien und Einbeziehung europäischer Hersteller
Es müssen klare Kriterien für die Priorisierung von Pflanzen/Kombinationen bei der Erstellung von HMPC-Monographien festgelegt werden. Die Begründung für die Auswahl muss veröffentlicht und die Zustimmung der Hersteller bei der Erstellung einer WEU-Monographie eingeholt werden, sollten nur ein oder zwei Hersteller dieser Produkte vorhanden sein (BPI-Kommentar „Call for proposals for substances to be assessed by the HMPC).
! Unzureichende Wirkstoffbeschreibungen
Die WEU-Monographien des HMPC enthalten meist nur sehr ungenaue Wirkstoffbeschreibungen. Oft werden nur Primärauszugsmittel und DEV (Droge-Extrakt-Verhältnis) aufgeführt. Diese sind jedoch völlig unzureichend, um eine „essential similarity“ zu deklarieren und damit Daten zur Wirksamkeit und Verträglichkeit von Originatoren auf Generika zu übertragen (BPI-Kommentar „well-established use / bibliographic application regarding Article 10a of Directive 2001/83/EC for herbal medicinal products – Reference to other products“).
! Berufungsinstanz gegen HMPC-Monographien muss etabliert werden.
Auch wenn WEU-Monograpien aus Sicht des HMPC eine unverbindliche Zusammenfassung des aktuellen Wissensstands sind, werden sie von vielen europäischen Behörden als anerkannter Stand des Wissens eins zu eins in den Zulassungsverfahren umgesetzt. Damit entfalten sie de facto in vielen EU-Ländern alle Aus-wirkungen eines Verwaltungsaktes. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der EU können Betroffene gegen Verwaltungsakte in Berufung gehen und diese von einer Berufungsinstanz auf Fehler überprüfen lassen. Dieser Berufungsweg ist bei WEU-Monographien des HMPC jedoch nicht möglich, da es keine Berufungsinstanz gibt. Für betroffene Unternehmer muss daher ein Berufungsweg etabliert werden.
KFN
PK 3/2020